Dem datenschutzrechtlichen Prinzip des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt folgend, ist die Videoüberwachung von Mitarbeitern grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen erlaubt.
Unzulässig ist in aller Regel eine anlasslose Videoüberwachung „ins Blaue hinein“ oder eine Leistungskontrolle der Beschäftigten durch Videoüberwachung.
Erst erheblich schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers können eine solche Überwachung rechtfertigen. Aber auch dann müssen Auswertung und Speicherung der aufgezeichneten Daten diesen Interessen Rechnung tragen. So ist ohne konkreten Anlass die Auswertung selbst rechtmäßig gewonnener Aufzeichnungen nicht möglich. Aufgrund der Schwere des Eingriffes in das Persönlichkeitsrechts eines Beschäftigten, sind kaum Fälle denkbar, in denen der Arbeitgeber auf einen sichtbaren Hinweis auf die Überwachung und deren Speicherung verzichten kann. Besteht beim Beschäftigten der Verdacht der unzulässigen Überwachung oder unvollständigen Aufklärung über eine Überwachung, so kann er an seinen Arbeitgeber ein Auskunftsersuchen nach § 15 DSGVO stellen.